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30. Juni 2016 | Verfassung, Wahlen

FPÖ sieht alle Anfechtungspunkte bestätigt

Nicht eine nachgewiesene Manipulation, sondern bereits die Möglichkeit dafür reiche für eine Aufhebung einer Wahl

Zum Finale der Anhörung vor den 14 Verfassungsrichtern traten am vergangenen Mittwoch die Parteienvertreter von FPÖ, Grü- nen und der Wahlbehörde auf. Für die FPÖ-Anwälte war durch die Zeugen klar belegt worden, dass es bei der Auszählung der Briefwahlstimmen zu massiven Gesetzesbrüchen gekommen ist.

Die 14 Richter des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) haben nach den Zeugenverhandlungen der Vorwoche diesen Mittwoch Nachmittag die Parteienvertreter in einer öffentlichen Verhandlung zur Anfechtung der Bundespräsidentenstichwahl angehört.

Missbrauchsanfällige Briefwahl

Der Anwalt der FPÖ, Ex-Justizminister Dieter Böhmdorfer, stellte klar, dass seitens der FPÖ im Vorfeld der Stichwahl keine Vorbreitungen für eine Anfechtung getroffen worden seien. Böhmdorfer argumentierte für die Wahlanfechtungsklage mit dem „besonderen Schutz von Wahlen in einer Demokratie“: „Eine Wahl erfolgt nach den Prinzipien frei, geheim und persönlich. Daher ist die Wahlgesetzgebung wörtlich und streng auszulegen. Wir glauben, dass bei der Stichwahl am 22. Mai Wahlgesetze verletzt wurden.“ Böhmdorfer wies einmal mehr darauf hin, dass vor allem die Briefwahl missbrauchs- und manipulationsanfällig sei. „Unser Anfechtungsgegner ist nicht Alexander Van der Bellen, er ist genauso ein Opfer wie Norbert Hofer. Unser Anfechtungsgegner heißt Bundeswahlbehörde“, betonte Böhmdorfer. Es seien auf jeden Fall Fehler in einem Umfang passiert, der in einem Rechtsstaat nicht mehr tolerabel sei. Es seien aber keine einzelnen Personen schuld, betonte Böhmdorfer in Hinblick auf die Wahlbeisitzer, sie seien den Systemmängeln nicht gewachsen gewesen: „Das kleine Rädchen am Schluss des Systems kann nicht schuld sein.“

Manipulationsmöglichkeit zählt

Der von der FPÖ beigezogene Verfassungsexperte Michael Rohregger wies darauf hin, dass die entscheidende Frage sei, ob für eine Aufhebung der Wahl die Möglichkeit von Manipulationen ausreiche oder solche tatsächlich nachgewiesen worden sein müssen. Er erinnerte die Verfassungsrichter in diesem Punkt an die bisherige Rechtsprechung des VfGH, die sehr streng sei: „Fehler liegen vor und sind für das Ergebnis von Relevanz.“ Der Gesetzgeber sei sich der Manipulationsanfälligkeit der Briefwahl bewusst gewesen, und habe Vorkehrungen getroffen. Bei dem Bruch dieser Vorschriften, die passiert sind, gehe es nicht darum, nachzuweisen, dass es Manipulationen gab, sondern dass sie möglich sind. Dass die Wahlbeisitzer keine Verdachtsmomente hätten, reiche nicht: „Wenn am Boden eine Leiche liegt, und keiner der Umstehenden hat etwas gesehen, ist die Leiche trotzdem da“, brachte Rohregger einen pointierten Vergleich.

Grüne sehen keine Beweise

Die Anwältin Van der Bellens, Maria Windhager, verwies in ihrer Stellungnahme auf den Statistiker Erich Neuwirth. „Die Briefwahlergebnisse in allen umstrittenen Bezirken entsprechen exakt denen aus anderen Bezirken, sie sind daher nicht auffällig, sie sind unauffällig“, sagte Windhager. Die in der FPÖ-Anfechtung formulierten Behauptungen seien daher nachweislich und objektiv falsch. Windhager verwies auch auf die Zeugenbefragungen in der Vorwoche. So seien die Vorwürfe in einigen Bezirken entkräftet worden und die Tatsachenbehauptungen würden nicht dem Beweisergebnis entsprechen. Der oberste Wahlleiter im Innenministerium, Robert Stein, verteidigte das Vorgehen der Bundeswahlbehörde. Für ihn waren die aufgezeigten Fälle „überraschend“, weil in den Akten, die ihm überliefert worden seien, alles gestimmt habe. „Bei uns hat dieses Verfahren Erstaunen hervorgerufen über ein fehlendes Unrechtsbewusstsein“, bemerkte Stein. Verfassungsrichter Johannes Schnizer verwies auf die strenge Judikatur des VfGH in Sachen Wahlmanipulation, wonach eine tatsächliche Manipulationen nicht nachgewiesen werden müsse. Die damalige Entscheidung für eine Wahlwiederholung im Jahr 1927 stammte von Hans Kelsen, dem „Vater der Bundesverfassung“.

NFZ 30.06.2016


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