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Warum der Corona-Impfzwang nicht mit einer Impfpflicht gegen traditionellen Krankheiten vergleichbar ist.

Besonders gewichtig ist der Umstand, dass sowohl die zu bekämpfenden Krankheiten als insbesondere auch die verwendeten Impfstoffe nicht miteinander vergleichbar sind.

Eine Impfpflicht ist nichts Außergewöhnliches. Die extrem gefährlichen Pocken wurden dadurch weltweit ausgerottet. In Österreich musste man sich dagegen bis 1981 impfen lassen. Tschechien verhängte gegen mehrere Infektionskrankheiten eine höchst umstrittene Impfpflicht, die den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschäftigte. Mit der aktuell in Diskussion stehenden COVID-Impfpflicht in Österreich ist all das jedoch nicht vergleichbar.

Der Salzburger Verfassungs- und Völkerrechtler Michael Geistlinger hat in seinem Gutachten „Völker-, europa- und verfassungsrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Einführung einer Covid-19 Impfpflicht in Österreich“ detailliert herausgearbeitet, warum das EGMR-Urteil pro Impfpflicht in Tschechien auf tönernen Füßen steht und für die Pläne der österreichischen Regierung eine wackelige Grundlage darstellt. Siehe:

Warum das tschechische Impfpflicht-Urteil den COVID-Impfzwang nicht rechtfertigen kann

Die mangelhafte Urteilsfindung und das Abgehen des EGMR von der ständigen Rechtsprechung sind gewichtige, aber nicht die entscheidenden Gründe, warum das Urteil nicht zur Rechtfertigung einer COVID-Impfpflicht in Österreich taugt.

Neuartige Wirkungsweise der COVID-Impfstoffe

Weit gewichtiger ist der Umstand, dass sowohl die zu bekämpfenden Krankheiten als insbesondere auch die verwendeten Impfstoffe nicht miteinander vergleichbar sind. Die völlig neuartige Wirkungsweise erklärt Michael Geistlinger so:

Covid-19 wird derzeit ausschließlich mit einer genunterstützten Immuntherapie bekämpft und nicht mit einer Impfung unter Verwendung eines Totimpfstoffes. Es werden nicht, wie in bisherigen Impfungen, abgeschwächte Erreger geimpft, sondern wird mittels Genmanipulation der Bauplan eines Teils des Corona-Virus, der sogenannten Spikes, in Form der mRNA (Messenger RNA, Ribonukleinsäure) geimpft, so dass der Körper diese produziert.

Für endgültige Zulassung fehlen wichtige Studienergebnisse

Entscheidend sei, dass die Zulassung der Impfstoffe durch die Europäische Arzneimittelbehörder nur vorläufig erteilt sei, weil die auf nicht abgeschlossenen medizinischen Studien fuße. Und nicht nur das:

Das Zulassungsverfahren ist in keiner Weise streng erfolgt, sondern selbst die (vorläufige) Zulassung leidet an entscheidenden fehlenden Daten. […] Das Verfahren verdient nicht die Bewertung der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des COVID-19-IG als „streng“. Eher wäre es als „intransparent“, im besten Fall „grob fahrlässig“, wenn nicht die Unionsbürger „bewusst irreführend“ zu bezeichnen und ist auf keinen Fall rechtsstaatlichen Anforderungen genügend.

Geistlinger verweist etwa auf die von einer deutschen Fachanwältin für Medizinrecht erhobene Anschuldigung, wonach im Pfizer-Impfstoffs sogenannte Hilfsstoffe zum Einsatz kämen, die nach Angaben eines der Hersteller nicht am Menschen verwendet werden dürften. Nach öffentlichem Aufsehen distanzierte sich dieser Hersteller zwar von diesen Angaben, diese seien „missgedeutet“ worden. Fragen bleiben jedoch, zumal diese Stoffe erstmals in einem Arzneimittel eingesetzt werden und Pfizer die von der EMA erteilten Auflagen „insbesondere betreffend Informationen zur Kontrollstrategie und zum synthetischen Prozess, um Verunreinigungen entgegen zu wirken“ auch mit einem halben Jahr Verspätung Ende 2021 noch nicht erfüllt hat.

Kaum Informationen über Nebenwirkungen

Auch zu Nebenwirkungen fehlen noch maßgebliche Informationen, auf welche die Hersteller selbst in sogenannten „Risk Management Plans“ in den Kapiteln „missing information“ hinweisen. Darin bekennen sie, so Geistlinger, offen eine, dass „sie keinerlei Informationen über die mittel- und langfristigen Wirkungen generell, keinerlei Information über die Auswirkungen auf Schwangere, ungeborene Kinder, gestillte Kinder, auf Menschen mit einem Problem im Immunsystem generell und auf Menschen mit einem Entzündungsproblem in ihrem Körper haben“.

Der Befund des Verfassungsrechtlers nach Prüfung zahlreicher unterschiedlicher Quellen fällt vernichtend aus:

Nimmt man die offiziellen Dokumente der EMA, der EU-Kommission und der Herstellerfirmen zusammen, so ist klar, dass derzeit keine behördlichen, robusten (langfristigen) Daten zur Wirkung, in erster Linie Fremdschutz, aber auch den Selbstschutz betreffend, noch Daten zur Garantie der Sicherheit dieser Substanzen vorliegen.

Hohes Haftungsrisiko für impfende Ärzte

Daraus ergeben sich nicht nur massive und kaum einzuschätzende Risiken für diejenigen, die geimpft werden, sondern insbesondere auch für die Ärzte, führt Geistlinger aus:

Sie müssen sich selbst auf dem jeweiligen Stand der bedingten Genehmigung halten, um der zu impfenden Person zu erklären, was von „bedingter Zulassung“ als gesichert umfasst ist und wo diese bedingte Zulassung auf Daten und Risken verweist, die nicht abgedeckt sind.

Auch wenn das Gesundheitsministerium wiederholt auf einen durch Expertengremien untermauerten „wissenschaftlichen Stand“ verweise, könne dies das individuelle Haftungsrisiko der Ärzte nicht aushebeln. Dies würde schon jetzt die Praxis verbieten, dass gerade jene Ärzte, die über Risiken angemessen aufklären und auf Basis dieser Aufklärung gemeinsam mit ihren Patienten zu Entscheidungen gegen die Impfung kommen, durch die Ärztekammer als Standesvertretung massiv bedroht und häufig mit Disziplinarverfahren überzogen werden.

EMA hat keine Informationen über Fremdschutz

Schließlich können die derzeitigen Umstände auch ein wesentliches Versprechen, das die Regierung in den Erläuterungen zum Impfpflichtgesetz abgibt, nicht einlösen. Dabei handelt es sich um den Fremdschutz, in den Erläuterungen als „Schutz der öffentlichen Gesundheit“ bezeichnet, dessenthalben alle Personen ab 18 Jahren zur Impfung verpflichtet werden sollen. Allerdings stellt selbst die EMA über den Impfstoff von Pfizer fest, dass seine Auswirkungen auf die weitere Verbreitung des Virus in der Gesellschaft unbekannt seien und wie sehr geimpfte Personen immer noch in der Lage seien, das Virus in sich zu tragen und auf andere zu übertragen. Dies bedeute, so Geistlinger, dass der Impfstoff – durch das österreichische Gesetz festgelegt – für einen Zweck verwendet werden solle, für den es gar nicht zugelassen ist, nämlich für die Verhinderung der Infektion anderer mit dem Virus.

Bei diesem völlig ungedeckten Versprechen handelt es sich allerdings bei Weitem nicht für die einzige grobe Fehlinformation in der Begründung der Regierung für die Impfpflicht. Lesen Sie mehr darüber hier:

Warum die Impfpflicht ein grober Gesetzespfusch ist

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