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20. August 2020 | FPÖ, Justiz, Medien, Verfassung

Aktionsplan gegen „Hass im Netz“ darf nicht zur Meinungszensur ausarten

Tatsächliche Bedrohungen und Mobbing müssen schneller geahndet werden - aber keine Kriminalisierung mittels Strafrecht für Meinungen oder Schimpfen im Netz.

Aktionsplan gegen „Hass im Netz“ darf nicht zur Meinungszensur ausarten - Tatsächliche Bedrohungen und Mobbing müssen schneller geahndet werden, aber Meinungen dürfen nicht kriminalisiert und mit dem Strafrecht verfolgt werden.

Foto: FPÖ

„Das Ziel der Regierung ist ganz offensichtlich eine massive Beschränkung der Kommunikationsfreiheit, die auf eine staatliche Zensur hinausläuft – inklusive unverhältnismäßiger Kriminalisierung.“ Mit diesen Worten kritisierten heute, Donnerstag, FPÖ-Verfassungssprecherin Susanne Fürst und FPÖ-Justizsprecher Harald Stefan die geplanten Maßnahmen der Regierung gegen "Hass im Netz" und angebliche "Fake News". Die Freiheitlichen präsentierten nun eigene Vorschläge dazu. Sie beinhalten zum einen Maßnahmen, damit die Opfer beleidigender Postings besser geschützt werden und schneller zu ihrem Recht kommen, zum anderen richten sich die Vorschläge gegen eine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit und gegen eine überschießende Bestrafung von emotionalen Ausbrüchen im Netz.

Kritik an Regierung mutiert zu "Fake News"

Beim angeblichen Kampf gegen "Fake News" gehe es der Regierung in Wahrheit darum, Regierungskritik und politisch nicht korrekte Berichterstattung zu zensieren, erklärte Fürst. Und auch hier gehe der Trend dazu, die Auswahl und Eingrenzung der angeblichen „Fake News“ auszulagern. „Deshalb halten wir von all diesen Modellen nichts und verwehren uns gegen jede Denunziation von Informationen als „Fake News“. Es gibt ausreichend medienrechtliche Möglichkeiten, tatsächliche Falschnachrichten oder auch üble Nachrede, Beleidigung und dergleichen zu verfolgen und Gegendarstellungen bzw. sogar Löschungen durchzusetzen“, betonte Fürst. Der Versuch der Regierung, die Einhaltung von Gesetzen im Netz bzw. insbesondere in sozialen Medien auf die Plattformbetreiber abzuwälzen, berge die massive Gefahr, dass es hier durch hohe Strafandrohungen zu willkürlichen Löschaktionen durch die Betreiber kommen werde. Rechte, die Gerichten zustehen, würden, wenn es nach der Regierung geht, privaten Konzernen eingeräumt, warnte Fürst.

Volle Medieninhaber-Verantwortung gefragt

Tatsache ist: Bereits jetzt regelt das Mediengesetz, dass Medieninhaber von Webseiten rechtswidrige Kommentare in einer angemessenen Frist löschen müssen, wenn ihnen die wahrscheinliche Rechtsverletzung von Lesern angezeigt wird. Analog könnte man aber auch in den sozialen Medien vorgehen – und genau das ist unser freiheitlicher Vorschlag: „Wir fordern die volle Medieninhaber-Verantwortung für sämtliche Social-Media-Profile mit mehr als 10.000 registrierten Nutzern. Die Social-Media-Konzerne haben lediglich sicherzustellen und zu überprüfen, dass alle nötigen Daten gesetzeskonform in einem Impressum hinterlegt sind. Alle Nutzer, die unter der 10.000er-Schwelle liegen, können sich zudem freiwillig der Medieninhaber-Haftung unterstellen“, so Fürst.

Fehlende Geschwindigkeit bei Rechtsdurchsetzung

Dafür haben die Betreiber der sozialen Medien ein einfaches Verfahren zur Verfügung zu stellen. Und die Nutzer müssen transparent erkennen können, wer der verantwortliche Medieninhaber ist, unter dessen Beiträgen allenfalls rechtswidrige Kommentare geschrieben wurden. So sei auch das wichtigste Problem, nämlich die fehlende Geschwindigkeit bei der Rechtsdurchsetzung, zu beheben. „Daher unser Vorschlag, der eine Löschung innerhalb von 24 Stunden bzw. bei Weigerung durch den Medieninhaber oder Plattformbetreiber innerhalb von 72 Stunden vorsieht und ermöglicht“, sagte Harald Stefan.

Gefängnis für Schimpfen im Netz?

Justizministerin Alma Zadić habe bereits angekündigt, dass Verhetzung noch viel weiter gefasst werden soll, erklärte der freiheitliche Justizsprecher. Gehe es nach der Regierung, soll es schon strafbar sein, wenn man gegenüber Einzelpersonen seinen Unmut äußert, wenn diese Einzelpersonen einer nach dem Verhetzungsparagraphen geschützten Gruppe angehören. „Für die Beleidigung oder Beschimpfung von Einzelpersonen gibt es ausreichend strafrechtliche Tatbestände. Wir Freiheitlichen sehen hingegen ganz andere Notwendigkeiten, den Verhetzungsparagraphen zu reformieren. Wenn für's bloße Schimpfen im Internet bedingte, teilweise sogar unbedingte Haftstrafen verhängt werden, dann steht das unserer Ansicht nach in keinem Verhältnis beispielsweise zu Delikten, in denen tatsächliche, körperliche Gewalt angewendet wird. Wir werden daher einen eigenen Gesetzesantrag ausarbeiten“, betonte Stefan.

Wie soll man Hass strafrechtlich interpretieren?

Zum einen soll aus dem Absatz 1, Ziffer 1 des Paragraphen 283 die Formulierung „zu Hass aufstacheln“ entfernt werden. Stefan: „Hass ist ein Gefühl und taugt nicht für eine strafrechtliche Interpretation. Strafbar sein sollen Gewaltaufrufe gegen Religionsgemeinschaften oder nach den bekannten Kriterien etwa der Rasse, der Hautfarbe, Sprache, Weltanschauung oder des Geschlechts definierte Gruppen. Uns ist außerdem wichtig, auch Vereine oder Berufsgruppen hier vor Gewaltaufrufen zu schützen. Beispielsweise die Berufsgruppe der Polizisten, die immer wieder Ziel von Gewaltaufrufen wird.“

Ahndung nach Verwaltungsrecht reicht aus

Wesentlich müsse auch sein, dass die Aufrufe geeignet sind, die öffentliche Ordnung zu gefährden und dass sie vorsätzlich erfolgen. Ziffer 2 des Paragraphen 283 sei, so Stefan, aus dem Strafgesetz zu streichen: „Wer eine Gruppe in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, beschimpft, soll nach dem Verwaltungsstrafrecht belangt werden. Dadurch findet keine Bagatellisierung statt, sondern es kann eine raschere und effizientere Verfolgung stattfinden, ohne mit der Keule des Strafrechts arbeiten zu müssen. Damit wäre auch der Verhältnismäßigkeit gerade im Vergleich zu Gewaltdelikten Genüge getan.“

Gefahr der Unverhältnismäßigkeit

Schließlich fordern die Freiheitlichen die Aufnahme eines Entschuldigungsgrundes sowohl im Strafrecht, als auch im Verwaltungsstrafrecht, „nämlich dann, wenn die Äußerungen auf Basis einer nachvollziehbaren Empörung gefallen sind. Jemanden vor den Richter zu stellen, weil er sich angesichts einer spontanen Emotion im Ton vergriffen hat, ist unverhältnismäßig“, so die freiheitlichen Mandatare.

Widerspruch zu verfassungsmäßigen Grundrechten

„Geht es nach ÖVP und Grünen, werden Meinungen kriminalisiert, aus der öffentlichen Debatte verbannt und mit dem Strafrecht verfolgt. Das steht im Widerspruch mit den verfassungsmäßig garantierten Grund- und Freiheitsrechten. Daher fordern wir eine klare Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit auf der einen Seite und tatsächlich strafbarem Verhalten auf der anderen Seite“, betonten Fürst und Stefan.


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