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23. März 2022 | Inneres, Justiz, Parlament

Es braucht diese neue zusätzliche Schutzzone im Sicherheitspolizeigesetz nicht - auch ÖVP und Grüne wissen das!

FPÖ-Parlamentarier Ries: "Das Versammlungsgesetz gestattet nämlich schon jetzt Maßnahmen, um Versammlungen rechtswirksam einzuschränken."

„Es braucht diese neue zusätzliche Schutzzone im Sicherheitspolizeigesetz nicht. Auch ÖVP und Grüne wissen das, denn sonst würden diese Zonen nicht Ende 2022 wieder automatisch außer Kraft treten“, so heute, Mittwoch, der freiheitliche Nationalratsabgeordnete Christian Ries in seinem Debattenbeitrag im Nationalrat. Das Versammlungsgesetz gestattet nämlich schon jetzt Maßnahmen, um Versammlungen rechtswirksam einzuschränken“, so Ries.

Fragwürdige Anlassgesetzgebungen

„Ein funktionierender Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass sein Rechtsbestand angewandt wird und nicht willkürlich in fragwürdigen Anlassgesetzgebungen an ihm herumgebastelt wird. Daher sollen die Regierungsfraktionen endlich mit diesen Show-Beschlüssen aufhören, die obendrein noch den Charakter von Ermächtigungsgesetzen haben“, forderte Ries.

Versammlungsfreiheit gilt in Österreich seit 1867

„Die Versammlungsfreiheit ist in jedem Staat, der sich als Demokratie versteht, ein hohes Gut. Seit 1867 ist das Versammlungsrecht ein verbrieftes Recht der Staatsbürger, und natürlich muss es auch Beschränkungen geben. Etwa dann, wenn durch eine Versammlung ein höheres Rechtsgut gefährdet wird“, erklärte Ries. „Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt etwa dann vor, wenn das Leben, die Freiheit oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Ist daher aufgrund einer Prognose zu erwarten, dass ein Verstoß zu befürchten ist, ist eine Untersagung als Präventivmaßnahme möglich - das ist aber bereits jetzt geltendes Recht.“

Behinderungen von Spitalseinfahrten schon jetzt untersagt

„Bei einer Versammlung vor einer Spitalszufahrt, bei der Infoblätter verteilt werden, ist es schon jetzt zulässig, gegen die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken einzuschreiten, weil dadurch keine unverhältnismäßige Einschränkung der Meinungsfreiheit bewirkt wird - dazu gibt es sogar ein VfGH-Erkenntnis aus dem Jahr 1987. Somit benötigt man zur Gewährleistung der Zufahrt zu Spitälern diese zusätzliche Schutzzone nicht“, betonte Ries.


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