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03. Februar 2018 | Europäische Union, Asyl

Europäischer Gerichtshof erschwert Abschiebungen

Deutschland darf Syrer, der bereits in Italien Asylantrag gestellt hat, nicht ohne Weiteres abschieben.

Der Europäische Gerichtshof erschwert die Abschiebung illegaler Einwanderer, selbst wenn sie bereits in einem anderen EU-Land einen Asylantrag gestellt haben.

Foto: EUGH

Ein Syrer, der zuerst in Italien Asyl beantragt hatte, reiste nach Deutschland und stellte auch dort einen Antrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemäß der Dublin-Regelung ab. Der Mann wurde im August 2015 nach Italien überstellt, kehrte aber unerlaubt nach Deutschland zurück. Gegen die erneute sofortige Rückschiebung nach Italien klagte er erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Die Luxemburger Richter entschieden jetzt, dass die Bundesrepublik den Syrer nicht ohne Weiteres ein zweites Mal außer Land bringen darf, sondern erst nach erneuter Durchführung des in der Dublin-Verordnung geregelten Wiederaufnahmeverfahrens.

Enge Verfahrensfristen helfen Illegalen

Dabei muss sich Deutschland an die engen Fristen der Dublin-Regeln halten: Versäumen die Behörden die geltende Verfahrensfrist von knapp zwei Monaten für die Überstellung an Italien, kann der illegal eingereiste Syrer einen Asylantrag in Deutschland stellen – und das Land wäre dann für sein Verfahren zuständig.

Tatsächlich scheitern die meisten Dublin-Überstellungen an einem weiteren engen Zeitrahmen: Wenn ein EU-Mitgliedstaat illegale Einwanderer nicht innerhalb von sechs Monaten in das EU-Land abschiebt, wo sie zum ersten Mal EU-Boden betreten haben, muss er ebenfalls deren Asylanträge selbst prüfen.


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