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01. Juli 2015 | Arbeit und Soziales, Asyl

WIFO-Studie belegt: Arbeitsmarktzugang für Asylwerber erhöht Arbeitslosigkeit

Das Sozialministerium hat am Mittwoch eine WIFO-Studie über die Auswirkungen eines erleichterten Arbeitsmarktzugangs für Asylwerber veröffentlicht. Brisante Erkenntnis: Dürften Asylwerber arbeiten, würde sich die Arbeitslosigkeit erhöhen. Die Studie spricht von 10.000 neuen Arbeitslosen bei geschätzten 33.000 Asylanträgen im Jahr. Allerdings rechnet das Innenministerium heuer mit 70.000 Asylanträgen – also mehr als doppelt so vielen wie in der Studie angenommen. Die Zahl der Arbeitslosen würde sich also noch deutlicher erhöhen.

Für FPÖ-Sozialsprecher Herbert Kickl ist die WIFO-Studie ein klarer Beleg dafür, „dass man den österreichischen Arbeitsmarkt für Asylwerber nicht öffnen kann“. Eine derartige Ausweitung des Arbeitsmarktzugangs wäre für Kickl „ein staatlich legitimierter Asylmissbrauch und obendrein bei der derzeitigen Rekordarbeitslosigkeit fahrlässig“. Er fordert Sozialminister Rudolf Hundstorfer (SPÖ) jetzt auf, angesichts der dramatisch hohen Arbeitslosenzahlen in Österreich eine sektorale Schließung des österreichischen Arbeitsmarktes für Nicht-EU-Bürger und EU-Bürger umzusetzen.

Ein weiteres Ergebnis der Studie: Eine Öffnung des Arbeitsmarktes würde zu 0,04 bis 0,08 Prozent niedrigeren Löhnen für die heimischen Arbeitskräfte und zu einer leichten Verringerung des Beschäftigungszugangs in einzelnen Branchen, zum Beispiel der Landwirtschaft, führen.

Kein „Arbeitsverbot“ für Asylwerber

Asylwerber sind in Österreich nicht zur Untätigkeit verurteilt. Hierzulande ist ein eingeschränkter Arbeitsmarktzugang nach drei Monaten möglich. Asylwerber können dann nach Erhalt einer Bewilligung entweder einer befristeten Saisonbeschäftigung im Tourismus oder in der Landwirtschaft nachgehen. Jugendliche Asylwerber bis 25 Jahre können eine Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrberuf mit nachgewiesenem Lehrlingsmangel erhalten. Laut Grundversorgungsgesetz können Hilfstätigkeiten in den Betreuungseinrichtungen und Unterkünften (beispielsweise im Küchenbetrieb, in der Reinigung oder der Instandhaltung) sowie kurzfristige (maximal drei Wochen) oder anlassbezogene Hilfstätigkeiten mit gemeinnützigem Charakter bei Bund, Land oder Gemeinde (beispielsweise die Betreuung von Park- und Sportanlagen) ausgeübt werden. Solche gemeinnützige Tätigkeiten gelten nicht als Arbeitsverhältnis.

Foto: © Beate Klinger / pixelio.de


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