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16. Dezember 2021 | Justiz, Menschenrechte, Parlament

Sterbeverfügungsgesetz lässt viel zu viele Fragen offen

FPÖ-Justizsprecher Stefan: "Gemessen an der gesellschaftspolitischen Tragweite lässt dieses Gesetz so viele Fragen offen, dass wir ihm nicht zustimmen."

„Wir müssen hier im Parlament wegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs reagieren, der das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord aufgehoben hat. Ich gehe davon aus, dass jedem klar ist, dass das sogenannte Sterbeverfügungsgesetz in einen hochsensiblen Bereich hineinwirkt. Wir anerkennen zwar das Bemühen um ein ausgeglichenes Gesetz. Aber es geht hier um ganz sensible Themen, an die man mit einem ganz besonders hohen Maß an Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein heranzugehen hat. Gemessen an diesem Maßstab und an der gesellschaftspolitischen Tragweite lässt dieses Gesetz so viele Fragen offen, dass wir ihm nicht zustimmen“, sagte heute, Donnerstag, FPÖ-Justizsprecher Harald Stefan in Zusammenhang mit der Debatte über das Sterbeverfügungsgesetz.

Viele Punkte nicht wirklich durchdacht

„Leider wurde der Entwurf des vorliegenden Gesetzes sehr kurzfristig vorgelegt, und daher war das Begutachtungsverfahren, gerade in einem so heiklen Thema, mit drei Wochen viel zu kurz. Der Zeitdruck wirkt sich in der Ausgestaltung des Gesetzes nachteilig aus, man merkt einfach, dass einige Punkte nicht zur Gänze durchdacht sind“, führte Stefan weiter aus. So sei zwar klargestellt, dass eine Verfügung auf Beihilfe zum Suizid nur von volljährigen, entscheidungsfähigen sowie schwer oder unheilbar kranken Personen getroffen werden könne. „Unklar ist allerdings, was schwer oder unheilbar krank bedeutet. Das lässt für die entscheidenden Ärzte einen weiten Interpretationsspielraum, das ist eine Bürde“, erklärte der FPÖ-Justizsprecher. Die verpflichtende Aufklärung durch zwei Ärzte begrüßte Stefan zwar, es sollte jedoch die Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie zwingend vorgesehen werden. Die Frist zwischen dieser Aufklärung und der Selbsttötung sei mit zwölf Wochen zu kurz, aus Sicht der Freiheitlichen bedürfe es zweier solcher Aufklärungsgespräche.

Wie werden begleitende Personen betreut?

„Ein Mensch hilft einem anderen dabei, sich umzubringen. Das ist an sich bereits emotional eine absolute Ausnahmesituation. Aber was passiert zum Beispiel beim Auftreten von unerwarteten Nebenwirkungen? Was passiert, wenn das Präparat nicht entsprechend wirkt? Wie soll die Person, die die Beihilfe leistet, die meist ja nicht medizinisch geschult ist und damit ohnehin einem enormen seelischen Druck unterliegt, damit umgehen? Daher müsste auch der Verzicht auf Erste-Hilfe Maßnahmen nach Einnahme des Präparats Bestandteil der Suiziderklärung sein. Was passiert mit dem tödlichen Präparat, wenn der Suizid doch nicht durchgeführt wird oder das Präparat nicht zur Gänze verbraucht wird. Nicht einmal eine Rückgabeverpflichtung ist vorgesehen. Wie werden die begleitenden Personen betreut? Sie sind vor, während und nach der Selbsttötung des Patienten unzweifelhaft unter einem ungeheuren psychologischen Druck. Das Gesetz überlässt die Betroffenen hier in vielen Punkten einfach sich selbst, es fehlen klare Regelungen – und das halte ich für ausgesprochen problematisch“, betonte Stefan. Es müsste darüber hinaus klare Vorgaben geben, welche Meldepflichten assistierende, begleitende oder hinzukommende Personen im Falle eines durchgeführten Suizids haben. Es müsste klare Vorgaben zur Dokumentation der Durchführung oder der Motive für den assistierten Suizid geben, nannte der FPÖ-Justizsprecher weitere Beispiele.

Unklare Bestimmung des Strafbegriffes

Im Übrigen sei der Begriff „Sterbeverfügung“ per se schon missverständlich, richtiger wäre wohl Suiziderklärung. Auch der Begriff der „sterbewilligen Person“ sei ungenau: „Gerade in der Palliativmedizin weiß man, dass ein Sterbewilliger noch lange nicht eine suizidwillige Person ist“, erklärte Stefan. „Im § 78 StGB wird jetzt festgehalten, dass die Beihilfe am Suizid nur aus verwerflichen Gründen, wenn es einen Minderjährigen betrifft, wenn die sterbewillige Person nicht an der entsprechenden Krankheit litt oder nicht entsprechend aufgeklärt war, strafbar ist. Demnach ist ausgerechnet die Sterbeverfügung bzw. Suiziderklärung für die Straffreiheit nicht erforderlich. Genau das sollte doch der Zweck des Sterbeverfügungsgesetzes sein!“

Palliativmedizin muss ausgebaut werden

„Entscheidend ist, dass auch künftig leidende und beeinträchtige Personen nicht unter Druck geraten, einen assistierten Suizid zu begehen, um nicht zur Last zu fallen, und dass die Beilhilfe zur Selbsttötung zu keinem Geschäftsmodell wird. Und im Übrigen ist es unbedingt erforderlich, die Palliativmedizin auszubauen“, betonte der FPÖ-Justizsprecher.


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