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Vilimsky: „EuGH torpediert Bemühungen, gefährliche Drittstaatsangehörige des Landes zu verweisen“

„Jüngste Entscheidung verlangt Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung selbst dann, wenn gegen Betroffene Einreiseverbot verhängt wurde."

„Der Europäische Gerichtshof fällt immer wieder mit ausgesprochen asyl- und migrationsfreundlichen Entscheidungen auf, die sich Nicht-Juristen kaum noch erschließen“, sagte heute Harald Vilimsky, freiheitlicher Delegationsleiter im Europaparlament und FPÖ-Generalsekretär. „Die jüngste Entscheidung kann man knapp zusammengefasst so lesen: Selbst, wenn ein Drittstaatsangehöriger die öffentliche Ordnung gefährdet und deshalb ein Einreiseverbot erhält, muss man seinen Antrag auf Familienzusammenführung bearbeiten.“

Präzedentsfälle in Belgien

Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist, dass in Belgien aufhältigen Drittstaatsangehörigen die Rückkehr in ihr Heimatland angeordnet wurde. Über sie wurde ein Einreiseverbot verhängt – unter anderem auch deshalb, weil bei einigen Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht. Daraufhin stellten die Betroffenen allerdings Anträge auf Aufenthaltsgewährung und führten dabei an, unterhaltsberechtigter Abkömmling eines belgischen Staatsangehörigen zu sein, als Elternteil eines minderjährigen belgischen Kindes zu gelten oder mit einem belgischen Staatsangehörigen in einer dauerhaften stabilen Beziehung zusammenzuleben. Die belgischen Behörden bearbeiteten aber die Anträge nicht, weil die Betroffenen eben ein Einreiseverbot haben. So weit, so gut.

EuGH fällt lokalen Behörden in den Rücken

Nun aber wurde von den belgischen Behörden der EuGH zu einer Vorabentscheidung angerufen. Dabei stellte der Europäische Gerichtshof nun fest, dass Anträge zum Zweck der Familienzusammenführung mit einem Bürger der Europäischen Union auch dann zu bearbeiten seien, wenn ein Einreiseverbot verhängt worden sei.

„Damit torpediert der EuGH die Bemühungen, gefährliche Drittstaatsangehörige des Landes zu verweisen und trifft dabei eine inakzeptable Gewichtung: Die Sicherstellung der öffentlichen Ordnung muss einer rein theoretischen Beeinträchtigung der Freizügigkeit eines einzelnen Unionsbürgers weichen“, meinte Vilimsky. Die national zuständigen Behörden müssten jenem Drittstaatsangehörigen, dessen Einreise bereits verboten wurde, ein zweites Mal das Aufenthaltsrecht mit der Begründung entziehen, er stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.

Aufenthaltsrecht in der EU kaum zu verlieren

„Für mich stellt sich langsam die Frage, was man eigentlich noch alles tun muss, um überhaupt sein Aufenthaltsrecht in der EU zu verlieren. Wenn man aus einem Einreiseverbot bei Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht schließen kann, dass jemanden der Aufenthalt zu verweigern ist, wie das der EuGH feststellt, wann bitte dann?“, so Vilimsky.

"Rechtliche Lücken für mehr Sicherheit schließen"

„Solche Entscheidungen mögen mit juristischen Spitzfindigkeiten irgendwie argumentierbar sein, aber sie untergraben ein notwendiges und konsequentes Vorgehen gegen illegale Migration und gegen potentielle Unruhestifter“, erklärte der freiheitliche Delegationsleiter. Es sei an der Zeit, solche offensichtlichen rechtlichen Lücken zu schließen und damit für mehr Sicherheit in der EU zu sorgen.


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