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20. November 2018 | Inneres

Neues Waffengesetz ist auf Schiene

Innenminister Kickl: „Neben der Umsetzung der EU-Waffenrechtsrichtline gibt es endlich auch Verbesserungen für Jäger und Sportschützen.“

Das neue Waffengesetz als Umsetzung der EU-Waffenrechtsrichtlinie beinhaltet viele bürgernahe Bestimmungen für Jäger, Sportschützen, Justizwachebeamte und Militärpolizisten.

Sportfiskarn / pixabay.com

Während der vierwöchigen Begutachtungsfrist fanden noch viele Vorschläge und Verbesserungswünsche Eingang in das neue Waffengesetz, mit dem die neue EU-Waffenrechtsrichtlinie möglichst bürgernah umgesetzt werden soll.

 

„Die Waffengesetznovelle ist in ihrer ausgewogenen Ausgestaltung die nötige Mischung zwischen dem Sicherheitsbedürfnis und den einzelnen Freiheitsrechten der österreichischen Bevölkerung. Es ist mit der Umsetzung der Richtlinie gelungen, die nötigen Verschärfungen mit Verbesserungen in der Verwaltung und einer bisher fehlenden Rechtssicherheit zu verknüpfen. Somit konnten die Auswirkungen auf den einzelnen legalen Waffenbesitzer so gering als möglich gehalten werden, dementsprechend wird das Recht, Waffen im bisherigen Ausmaß zu besitzen, nicht eingeschränkt“, so Innenminister Herbert Kick.

Schalldämpfer für Jäger

In der Vergangenheit wurden Waffengesetz-Novellen immer mehr zu Lasten der „Legalwaffenbesitzer“ ausgetragen. Dies hat sich nun, soweit mit der EU-Richtline vertretbar, geändert. Sowohl Jäger als auch Sportschützen profitieren vom neuen Gesetz, um ihrer Profession so gut wie möglich nachgehen zu können. Den freiheitlichen Verhandlern war es besonders wichtig, dass Jäger ab 1. Jänner 2019 mit einem Schallmodulator („Schalldämpfer“) arbeiten können. Die Kombination einer gültigen Waffenbesitz- und Jagdkarte erlaubt nun auch das Führen einer Waffe der „Kategorie B“ (etwa Faustfeuerwaffen) zur Ausübung der Jagd. Dies gestattet nun allen Jägern mit genannten Voraussetzungen eine sichere und effektive Nachsuche.

"Sportschütze" als eigene Rechts-Definition

Auch Sportschützen fanden im neuen Entwurf ihre Berücksichtigung, so reicht bei der Beantragung einer Waffenbesitzkarte (WBK) als Begründung „Sportschütze“, die zur Ausübung des Sportes benötigte Anzahl an Waffen der „Kategorie B“ (genehmigungspflichtige Waffen) wurde erleichtert und mit der Definition des „Sportschützen“ eine Rechtssicherheit geschaffen. Mitglieder von Sportschützenvereinen mit mehr als 35 Mitgliedern oder Sportschützenvereinen, die in einem Landessportverband des ÖSB organisiert sind, ist es auch weiterhin gestattet, Magazine mit hoher Kapazität zu erwerben und sportlich zu verwenden, sofern eine sportliche Aktivität den Bedarf rechtfertigt. Der Altbestand an Magazinen muss zwar binnen zwei Jahren gemeldet werden, der Besitz ist aber gesichert.

Jagd gehört zu Österreichs Kultur

Den Verhandlern unter Innenminister Herbert Kickl und der Freiheitlichen Partei war und ist es besonders wichtig, dass „Österreichs Legalwaffenbesitzer“ und ganz besonders den Jägern und Sportschützen keine weiteren „Steine in den Weg“ gelegt werden, um ihrem Hobby nachzugehen. Immerhin gehört die Jagd zu Österreichs Kultur und Identität und unsere Sportschützen erreichen regelmäßig internationale Spitzenplätze.

Waffenpass für Justizwachebeamte und Militärpolizisten

Gerade dem Innenministerium liegt es am Herzen, die Sicherheit in der Öffentlichkeit durch die Möglichkeit von Waffenpässen für Beamte, die an Schusswaffen trainiert sind, zu erhöhen. So ist es nun auch Justizwachebeamten und Militärpolizisten möglich, neben Polizisten, einen Waffenpass zu erlangen, um Pistole oder Revolver in der Freizeit zu führen. Diese Beamte beweisen tagtäglich ihre Verlässlichkeit und den sicheren Umgang mit ihren zugewiesenen Waffen.


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