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10. Dezember 2020 | Finanzen

ÖVP und Grüne schützen Steuersünder und nicht Steuerzahler!

FPÖ-Budgetsprecher NAbg. Hubert Fuchs sprach heute im Nationalrat zum Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden. „Die Mittel für die Corona-Hilfsmaßnahmen werden zur Gänze aus den Beiträgen der österreichischen Steuerzahler finanziert“, betonte Fuchs. „Daher sollte es auch eine Selbstverständlichkeit sein, dass Steuersünder keine Corona-Förderungen erhalten bzw. sofern sie Förderungen erhalten haben, diese auch zurückzahlen müssen.“

Das von der schwarz-grünen Regierungsfraktion eingebrachte Gesetz werde dem Ziel „Keine Förderungen für Steuersünder“ aber nicht gerecht, bemängelte der freiheitliche Budgetsprecher. Denn mit diesem „Steuersünderschutzgesetz“ stelle Schwarz-Grün sicher, dass Steuersünder die erhaltenen Förderungen nicht zurückzahlen müssen.

Fuchs ging in weiterer Folge näher auf die einzelnen Bestimmungen ein. „§ 1 stellt sicher, dass sich Unternehmer nach Abschluss der Förderungsgewährung steuerunehrlich verhalten können – und dennoch die Förderungen nicht zurückzahlen müssen. § 4 dieses BG stellt sicher, dass Steuersünder nur dann die Förderungen zurückzahlen müssen, wenn die Förderstelle innerhalb von fünf Jahren vom missbräuchlichen Verhalten des Steuersünders Kenntnis erlangt.“

Als besonders skandalös bezeichnete Fuchs § 9, der sicherstelle, dass Steuersünder die erhaltenen Förderungen nicht zurückzahlen müssen, wenn die Rechtsgrundlage der Förderung bereits 2020 beschlossen wurde, was aber bei den meisten Corona-Hilfsmaßnahmen der Fall sein werde. Und § 10 stelle sicher, dass Steuersünder die erhaltenen Förderungen nicht zurückzahlen müssen, wenn das missbräuchliche Verhalten des Steuersünders erst nach dem 31.12.2025 entdeckt wurde bzw. die Förderungen nicht bis zum 31.12.2025 zurückgefordert wurden.

In weiterer Folge befasste sich Fuchs mit der schwarz-grünen Definition des steuerlichen Wohlverhaltens. „Nach der Ziffer 2 liegt beispielsweise steuerliches Wohlverhalten auch dann vor, wenn das Unternehmen jährlich maximal 500.000 Euro Zinsen oder Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften in Steueroasen bzw. Niedrigsteuerländern gezahlt hat. Sofern der Unternehmer eine Offenlegung in der Körperschaftsteuererklärung vergisst, gilt der Unternehmer trotzdem als steuerehrlich, wenn die ‚vergessenen‘ Zinsen bzw. Lizenzgebühren den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreiten.“

Die Erläuterungen sprächen hier großzügig von einer Toleranzgrenze, so Fuchs. „Man muss also bestimmte Beträge bis 100.000 Euro nicht in der Steuererklärung angeben – das fällt unter die Bagatellgrenze – und man gilt trotzdem als steuerehrlich. Ist das nicht unfassbar? Beispielsweise gelten nach der Z 4 Unternehmer, die lediglich Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des Finanzstrafgesetzes begehen, als steuerehrlich.“

„Was sind nun solche ‚kleinen Steuersünden‘, die man sich nach der schwarz-grünen Definition leisten kann, und trotzdem als steuerehrlich gilt?“, so Fuchs weiter. „Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG macht sich beispielsweise schuldig, wer vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht“, erläuterte Fuchs.

„Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49b FinStrG macht sich beispielsweise schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz dadurch verletzt, dass meldepflichtige Punkte nicht oder unrichtig übermittelt werden. Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49c FinStrG macht sich beispielsweise schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des EU-Meldepflichtgesetzes dadurch verletzt, dass unrichtige Informationen gemeldet werden.“ Fuchs wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich beim EU-MPfG um das BG über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen im Bereich der Besteuerung handle.

„Durch dieses Bundesgesetz schützt die schwarz-grüne Regierungsfraktion nicht die Steuerzahler, sondern die Steuersünder“, kritisierte Fuchs. „Wir werden diesem ‚Steuersünderschutzgesetz‘ ganz sicher nicht zustimmen und haben einen entsprechenden Abänderungsantrag eingebracht. Die Intransparenz der Regierungsparteien bei der Vergabe der Corona-Hilfsmilliarden und dieses Gesetz erfordern mehr denn je einen parlamentarischen COVID-19-Unterausschuss, der mit entsprechenden Kontrollrechten ausgestattet ist.“


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